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   VG Bayreuth, 28.01.2022 - B 5 E 21.1198   

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VG Bayreuth, 28.01.2022 - B 5 E 21.1198 (https://dejure.org/2022,50302)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 28.01.2022 - B 5 E 21.1198 (https://dejure.org/2022,50302)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 28. Januar 2022 - B 5 E 21.1198 (https://dejure.org/2022,50302)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 33 Abs. 2
    Berücksichtigung in der Beförderungsrangliste, Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit, inzidente Prüfung der period. dienstlichen Beurteilung

 
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  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 6 CE 16.2406

    Zur dienstlichen Beurteilung eines von der Telekom beurlaubten Beamten im Rahmen

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.01.2022 - B 5 E 21.1198
    Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV) (vgl. auch BayVGH, B.v. 23.1.2017, Az.: 6 CE 16.2406, BeckRS 2017, 101081 Rn. 13, beck-online).

    Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014, Az.: 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.1.2017, a.a.O., Rn. 14).

    Solche erläuternden Begründungen könnten, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (BayVGH, B.v. 23.1.2017, Az.: 6 CE 16.2406, a.a.O., Rn. 15; vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015, Az.: 2 C 13.14 - juris Rn. 21; U.v. 26.6.1980, Az.: 2 C 8.78 - juris Rn. 26).

    Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U.v. 17.9.2015, Az.: 2 C 13.14 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 23.1.2017, Az.: 6 CE 16.2406, Rn. 18, beck-online).

    Dass sie bei der Beurteilung am Maßstab des Statusamtes bei den Beigeladenen im Unterschied zur Antragstellerin die Leistungen im Gesamtergebnis mit der Note "Hervorragend" mit der Ausprägung "+" bzw. "++" bewertet haben, begründet keinen Widerspruch, sondern beruht auf der gebotenen Berücksichtigung der gerade auch im Vergleich zur Antragstellerin noch höheren Anforderungen auf deren betreffenden Arbeitsposten (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017, a.a.O., Rn. 21).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.01.2022 - B 5 E 21.1198
    Solche erläuternden Begründungen könnten, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (BayVGH, B.v. 23.1.2017, Az.: 6 CE 16.2406, a.a.O., Rn. 15; vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015, Az.: 2 C 13.14 - juris Rn. 21; U.v. 26.6.1980, Az.: 2 C 8.78 - juris Rn. 26).

    Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 8) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015, Az.: 2 C 13.14 - juris Rn. 32 ff.) begründet.

    Die Tatsache, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B.v. 8.12.2015, Az.: 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B.v. 26.2.2016, Az.: 6 CE 16.240 - juris Rn. 20), ist nicht zu beanstanden, weil das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1994, Az.: 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.; U.v. 17.9.2015, Az.: 2 C 13.14 - juris Rn. 32).

    Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U.v. 17.9.2015, Az.: 2 C 13.14 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 23.1.2017, Az.: 6 CE 16.2406, Rn. 18, beck-online).

  • VGH Bayern, 20.04.2016 - 6 CE 16.331

    Konkurrentenstreit um Beförderungsdienstposten

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.01.2022 - B 5 E 21.1198
    Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der Telekom als Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016, Az.: 6 CE 16.331 - juris Rn. 13 f.; B.v. 20.11.2015, Az.: 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.).

    Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der Telekom zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (BayVGH, B.v. 20.4.2016, Az.: 6 CE 16.331 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016, Az.: 1 B 2/16 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.01.2022 - B 5 E 21.1198
    Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich daher auch auf die Kontrolle, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie sonst mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (st. Rspr., etwa BVerwG, U.v. 27.11.2014, Az.: 2 A 10.13, BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 24.11.2005, Az.: 2 C 34.04, BVerwGE 124, 356 m.w.N.; BVerwG, U.v. 11.12.2008, Az.: 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11).

    Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014, Az.: 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.1.2017, a.a.O., Rn. 14).

  • VGH Bayern, 26.02.2016 - 6 CE 16.240

    Konkurrentenstreit um Beförderung bei der Telekom

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.01.2022 - B 5 E 21.1198
    Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2016, Az.: 6 CE 16.240 - juris Rn. 11).

    Die Tatsache, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B.v. 8.12.2015, Az.: 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B.v. 26.2.2016, Az.: 6 CE 16.240 - juris Rn. 20), ist nicht zu beanstanden, weil das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1994, Az.: 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.; U.v. 17.9.2015, Az.: 2 C 13.14 - juris Rn. 32).

  • VGH Bayern, 27.10.2015 - 6 CE 15.1849

    Konkurrentenstreitverfahren, Besoldungsgruppe, Verwaltungsgerichte,

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.01.2022 - B 5 E 21.1198
    Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2011, Az.: 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B.v. 27.10.2015, Az.: 6 CE 15.1849 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.4.2013, Az.: 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Anhaltspunkte dafür, dass durch die bei der Antragstellerin vorgenommene Anpassung die gebotene Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit im Vergleich zu den Mitbewerbern unzulässig nivelliert worden sein könnte (dazu BayVGH, B.v. 27.10.2015, Az.: 6 CE 15.1849 - juris Rn. 17), sind nicht ersichtlich.

  • VGH Bayern, 12.11.2015 - 6 CE 15.2031

    Konkurrentenstreit, Deutsche Telekom, Beförderungsamt, Leistungsgrundsatz,

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.01.2022 - B 5 E 21.1198
    Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015, Az.: 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B.v. 20.6.2013, Az.: 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B.v. 12.11.2015, Az.: 6 CE 15.2031 - juris Rn. 16).

    Erst- und Zweitbeurteiler/in halten sich innerhalb ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie die Leistungen der Antragstellerin bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten als "Hervorragend" einschätzen und bezogen auf das niedrigere Statusamt "nur" durch Vergabe der höchsten Ausprägung "Basis" zum Ausdruck bringen (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2015, Az.: 6 CE 15.2031 - juris Rn. 18).

  • OVG Saarland, 29.03.2016 - 1 B 2/16

    Zum Beurteilungssystem der Deutschen Telekom - Beurteilungsrichtlinien in der

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.01.2022 - B 5 E 21.1198
    Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der Telekom zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (BayVGH, B.v. 20.4.2016, Az.: 6 CE 16.331 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016, Az.: 1 B 2/16 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 22.03.2018 - 3 CE 18.398

    Einhaltung eines generalisierend festgelegten Anforderungsprofils bei

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.01.2022 - B 5 E 21.1198
    Danach ist der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe A 8 (3.404,44 Euro) auf 10.213,32 Euro (3 x 3.404,44 Euro) festzusetzen (BayVGH, B.v. 22.3.2018, Az.: 3 CE 18.398 - juris Rn. 20).
  • VG Bayreuth, 07.11.2017 - B 5 K 16.278

    Erfolglose Klage gegen dienstliche Beurteilung eines Lehrers

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.01.2022 - B 5 E 21.1198
    (vgl. VG Bayreuth, U.v. 7.11.2017, Az.: 5 K 16.278, BeckRS 2017, 142336 Rn. 46, beck-online).
  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 34.04

    Dienstliche Beurteilung; während des Beurteilungszeitraums in Kraft getretene

  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 A 7.07

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Erst- und Zweitbeurteilung;

  • BVerwG, 27.09.2011 - 2 VR 3.11

    Umsetzung; personalwirtschaftliches Ermessen; Ausschreibung eines Dienstpostens;

  • BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 21.93

    Laufbahnrecht - Gesamtbeurteilung - Berechnungsmethode

  • BVerwG, 20.01.2004 - 2 VR 3.03

    Untersagung der Einweisung in eine Planstelle; Antrag auf Erlass einer

  • VGH Bayern, 17.04.2013 - 6 CE 13.119

    Bundesbeamtenrecht; Konkurrentenstreit; Beförderungsdienstposten;

  • VGH Bayern, 08.12.2015 - 6 CE 15.2331

    Auswahlentscheidung, Beamte, Besoldungsgruppe, Bewerbungsverfahrensanspruch,

  • VGH Bayern, 20.11.2015 - 6 CE 15.2289

    Auswahlentscheidung, Beamte, Besoldungsgruppe, Dienstherr, Konkurrentenstreit,

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